Betriebliche Ersthelfer
Anerkannte Ausbildungen im Bereich der Ersten Hilfe
Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Ausbildungen
... im Bereich der Ersten Hilfe (Betrieblicher Ersthelfer und Erste- Hilfe- Trainings) bieten wir für Sie grundsätzlich kostenlos an, da wir über unserem Träger AfAS UG Erste- Hilfe- Dortmund bei der für Sie zuständigen BG abrechnen.
Gemäß DGUV-G 304- 001 wird in Betrieben bei 2- 20 anwesenden Beschäftigten mindestens 1 Ersthelfer benötigt. Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten hinaus muss die Anzahl der Ersthelfer mindestens 10 Prozent betragen.
Bei Verwaltungs- und Handelsbetrieben muss der Anteil von Ersthelfern der anwesenden Beschäftigten mindestens 5 Prozent betragen.
Benötigen Sie dennoch einen Kurs mit geringeren bzw. höheren Teilnehmerzahlen, kontaktieren Sie uns gerne und wir werden gemeinsam dafür eine Lösung finden, die betrieblichen Ersthelfer müssen vor Ablauf von 2 Jahren an einer Fortbildung in Erster Hilfe Teilnehmen, um ihre Qualifikation zu behalten.
Im Rahmen Ihrer Unterstützungspflichten nach §15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von maximal zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Hierzu die Bemerkungen aus der Vorschrift:
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen. Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung der Versicherten wirken. Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, entfällt z.B.bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten.
Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung - auch aus Angst vor falschem Handeln - strafrechtlich verfolgt werden.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot. Schicken Sie uns hierfür bitte Ihre Anfrage.